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   LSG Sachsen, 03.12.2015 - L 2 U 158/12   

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https://dejure.org/2015,38361
LSG Sachsen, 03.12.2015 - L 2 U 158/12 (https://dejure.org/2015,38361)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 03.12.2015 - L 2 U 158/12 (https://dejure.org/2015,38361)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - L 2 U 158/12 (https://dejure.org/2015,38361)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzliche Unfallversicherung; Beitragsrecht; Veranlagung eines Wach- und Sicherheitsunternehmens zu den Gefahrtarifen 2001, 2007 und 2009 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft; rückwirkende Veranlagungsänderung - Empfangsdienste; Gefahrtarif 2001; Gefahrtarif 2007; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 111
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagungsbescheid -

    Auszug aus LSG Sachsen, 03.12.2015 - L 2 U 158/12
    Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - juris).

    Angesichts der Entwicklung der modernen Arbeitswelt zu einer Dienstleistungsgesellschaft verlieren zwar klassische technologische Abgrenzungskriterien immer mehr an Bedeutung; dennoch bleiben für den Zuschnitt der Gewerbezweige auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben (BSG, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2012 - L 8 U 1970/10 - juris RdNr. 31).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, sachgerechteren Gewerbezweig folgen (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - juris).

    Dass alle gewerbezweigzugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - juris).

    Wie oben unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - juris) bereits ausgeführt, ist es als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen, dass innerhalb eines Gewerbezweigs Tätigkeiten mit unterschiedlichen Gefährdungslagen nach einer einheitlichen Gefahrklasse veranlagt werden.

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Auszug aus LSG Sachsen, 03.12.2015 - L 2 U 158/12
    Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - juris = BSGE 91, 128).

    Ferner besteht keine Verpflichtung, für abgrenzbare Unternehmensteile eines zugehörigen Unternehmens nach den dort jeweils verrichteten Tätigkeiten (z.B. Büro/Verwaltung) verschiedene Gefahrtarifstellen einzurichten; diese Ausnahme vom Gewerbezweigtarif ist zwar möglich, nicht aber verbindlich (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - juris).

  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragshöhe - Gefahrtarif -

    Auszug aus LSG Sachsen, 03.12.2015 - L 2 U 158/12
    Am 01.01.2010 ist dagegen ein neuer Gefahrtarif der Beklagten in Kraft getreten, dessen Veranlagungsbescheid nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand dieses Verfahrens geworden ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R - juris RdNr. 20 = BSGE 95, 47).
  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 54/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Berufungsgericht -

    Auszug aus LSG Sachsen, 03.12.2015 - L 2 U 158/12
    Als speziellere Vorschrift verdrängt § 160 Abs. 2 SGB VI insoweit die allgemeinen Aufhebungsvorschriften der §§ 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X; vgl. Brandenburg/K. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 160 SGB VII, RdNr.15; Höller in: Hauck/Noftz, SGB, 02/15, § 160 SGB VII, RdNr. 5; zum Verhältnis § 160 SGB VII zu §§ 44 ff. SGB X ferner BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 54/02 R - juris = BSGE 91, 287).
  • BSG, 03.05.2006 - B 2 U 415/05 B

    Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Sachsen, 03.12.2015 - L 2 U 158/12
    Anzusetzen ist das Zweifache des Differenzbetrags zwischen dem nach der bisherigen Veranlagung zu zahlenden und dem bei einem Erfolg der Klage zu erwartenden Jahresbeitrag, mindestens aber der dreifache Auffangstreitwert (vgl. BSG, Beschluss vom 03.05.2006 - B 2 U 415/05 B - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 8 U 1970/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gegenstand des Berufungsverfahrens gem § 96 SGG -

    Auszug aus LSG Sachsen, 03.12.2015 - L 2 U 158/12
    Angesichts der Entwicklung der modernen Arbeitswelt zu einer Dienstleistungsgesellschaft verlieren zwar klassische technologische Abgrenzungskriterien immer mehr an Bedeutung; dennoch bleiben für den Zuschnitt der Gewerbezweige auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben (BSG, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2012 - L 8 U 1970/10 - juris RdNr. 31).
  • BVerfG, 04.03.1982 - 1 BvR 34/82
    Auszug aus LSG Sachsen, 03.12.2015 - L 2 U 158/12
    Durch gefahrtarifliche Bestimmungen hervorgerufene Härten im Einzelfall sind als Folge der zulässigen generalisierenden versicherungsrechtlichen Regelungen hinzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.03.1982 - 1 BvR 34/82 - juris).
  • BSG, 29.10.1981 - 8a RU 34/80

    Unfallversicherungsträger - Gefahrtarifstelle - Unternehmensgröße

    Auszug aus LSG Sachsen, 03.12.2015 - L 2 U 158/12
    Alle Tarifarten sind grundsätzlich zulässig, jedoch gebührt dem Gewerbezweigtarif der Vorrang, weil er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 29.10.1981 - 8/8a RU 34/80 - juris).
  • SG Hamburg, 25.03.2021 - S 36 U 58/17
    Nach den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGB VII ist auch ein für eine vergangene Tarifperiode erlassener Veranlagungsbescheid zurückzunehmen; die Verjährungsvorschriften der §§ 25 ff. SGB IV sind zu beachten (s. Sächsisches LSG, Urteil vom 3. Dezember 2015, Az. L 2 U 158/12; Brandenburg/K. Palsherm a.a.O. § 160 SGB VII, Rn. 17).
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